AGB

§1 Allgemeines

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen uns und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Kunden genannt) abgeschlossenen Vertrages. Etwaige Einkaufsbedingungen des Kunden, die den vorstehenden Verkaufsbedingungen zuwiderlaufen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sämtliche abweichenden Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform.

Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Kunden jeweils schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Kunde das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu widersprechen 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden. 

§2 Angebote und Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind freibleibend. Angebote des Kunden sind angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben. 
Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 
Unsere Angebote enthalten keine Garantien und keine Übernahme von Beschaffungsrisiken, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

Beschaffenheit der Waren oder Leistungen:

  • Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften oder Eigenschaften von Produktmustern gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen gehören nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Vertrag vereinbart sind oder wir sie uns ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu Eigen gemacht haben. 
  • Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung in unseren vertraglichen Erklärungen, öffentlichen oder nicht öffentlichen Äußerungen oder öffentlichen Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine entsprechende Garantie nicht ausdrücklich und schriftlich übernommen haben. 
  • Wir behalten uns bis zur Lieferung vor, handelsübliche technische, chemische oder physikalische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vorzunehmen, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Kunde nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

Hinsichtlich des Gewichtes, Volumen bzw. Maßes unserer Ware gilt das bei der Absendung festgestellte Gewicht, Volumen bzw. Maß.

§3 Preise und Zahlung

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk inklusive Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. 
Zahlungen haben ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.

Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn wir über den Betrag verfügen können. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln gilt erst nach Einlösung in Höhe des eingelösten Betrages abzüglich aller Spesen als Zahlung. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Aufrechnung und Zurückbehaltung ist lediglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 
Unsere Forderungen gegen den Kunden sind sofort fällig, wenn nicht etwas Abweichendes vereinbart wird. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.

Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als sechs Wochen und bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 6 Wochen andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung oder Lieferung oder für den Personaleinsatz (Lohn- und Lohnnebenkosten) eingetretene Kostensteigerungen durch Erhöhung der hiervon betroffenen Preise in dem zum Ausgleich dieser Veränderungen erforderlichen Umfang an den Kunden weiterzugeben. 

§4 Lieferung

Lieferfrist und Liefertermin richten sich nach unserer Auftragsbestätigung. Werden nach Vertragsschluss Änderungen an Inhalt oder Umfang der Lieferung vereinbart, beginnt die Lieferfrist für die gesamte Lieferung von neuem zu laufen.

Liefertermin oder Lieferfrist sind eingehalten, wenn die Ware termingerecht abgesandt wurde oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.

Eine angemessene Verlängerung der Leistungs- oder Lieferfristen tritt ein, wenn wir wegen nicht von uns zu vertretender Umstände, insbesondere Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, bei höherer Gewalt, Krieg oder Naturkatastrophen oder fehlender oder mangelnder Selbstbelieferung zur Lieferung oder Leistung außer Stande sind. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Liefer- oder Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nach den Bestimmungen dieser Bedingungen nicht ein Recht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag zusteht.

Nimmt der Kunde Ware nicht fristgemäß ab, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung können wir 10 % des vereinbarten Preises ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.

Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen zu jederzeit berechtigt, soweit nicht eine Teillieferung oder Teilleistung für den Kunden ohne Interesse oder unzumutbar ist. 

§5 Gefahrübergang bei Versendung

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über, auch wenn wir weitere Leistungen, wie den Transport übernommen haben oder die Transportkosten tragen.

Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Versandbereitschaft auf den Kunden über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die der Kunde verlangt, sofern der Kunde die Kosten im Voraus erstattet. 

§6 Anspruchsgefährdung

Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist der Kunde vorleistungspflichtig, wenn unsere vertragliche Pflicht in einer Werkleistung, Dienstleistung oder Lieferung einer für den Kunden zu beschaffenden, nicht jederzeit anderweitig absetzbaren (gängigen) Ware besteht.

Im Übrigen gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass wir auch bei Gefährdung unserer Ansprüche aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB unsere Leistung verweigern können.

Ist Ratenzahlung vereinbart, so tritt die Fälligkeit der gesamten Restforderung ein, wenn der Kunde sich mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug befindet.

Stundungsabreden werden unwirksam, wenn der Kunde mit einer Leistung in Verzug gerät oder die Voraussetzungen des § 321 BGB im Hinblick auf eine Forderung eintreten. 

§7 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst mit vollständiger Bezahlung aller unserer bestehenden und nach Vertragsschluss entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung auf den Kunden über.
Verarbeitung, Einbau oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seiner Zahlungsverpflichtung nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde wird ermächtigt, die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund erwachsenen Ansprüche einzuziehen, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht die Voraussetzungen der Regelungen zur Anspruchsgefährdung dieser Geschäftsbedingungen oder von § 321 BGB eintreten. Der Kunde ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen, soweit die gesicherten Forderungen fällig sind. Er ist nicht zur Einziehung berechtigt, wenn nicht vor der Einziehung sichergestellt ist, dass die Abführung der eingezogenen Beträge keinen Hindernissen begegnet.

Die Weiterveräußerung der gelieferten Ware ist ausgeschlossen, wenn die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund erwachsenen Forderungen unabtretbar sind oder Umstände der Befriedigung unserer Forderungen aus dem Erlös entgegenstehen.

Wir geben die abgetretene Forderung auf Anforderung des Kunden für den Fall frei, dass der realisierbare Wert der voraus abgetretenen Forderungen den gesicherten Anspruch um mehr als 20 % übersteigt. 
Auf unser Verlangen ist der Kunde zur Offenlegung der Abtretung und zur Herausgabe der für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Informationen an uns verpflichtet. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, nämlich Zahlungsverzug oder Verletzung der dem Kunde nach dieser Ziffer auferlegten Pflichten, insbesondere seiner Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Ware und die Pflicht zur Abführung der eingezogenen Beträge, sind wir berechtigt, hinsichtlich der noch nicht bezahlten Waren die Herausgabe der gelieferten Waren oder Abtretung der gegen Dritte bestehenden Herausgabeansprüche des Kunden zu verlangen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der gelieferten Ware liegt dann kein Rücktritt vom Vertrag. 

§8 Ansprüche des Kunden bei Mängeln

a) Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

Der Kunde hat die von uns gelieferte Ware oder Leistung unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Sachmangel zeigt, dies uns unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware oder Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Sachmangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware oder Leistung in Ansehung des Sachmangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Haben wir den Mangel arglistig verschwiegen, können wir uns auf diesen Absatz nicht berufen.

b) Sachmängel bei gebrauchten Sachen

Beim Kauf gebrauchter Sachen sind die Rechte des Kunden wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB).

c) Nacherfüllung

Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Kunden auf Schadensersatz bleibt unberührt.

d) Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln

Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt, 
aa) für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln,

bb) für Rückgriffsansprüche bei Zurücknahme oder Minderung im Falle von Verbrauchsgüterkaufverträgen (§ 478 BGB),

cc) für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und

dd) in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. 

Alle übrigen Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln neu hergestellter Sachen oder Werkleistungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres.
Das gleiche gilt für Ansprüche wegen Rechtsmängeln mit folgender Ausnahme: Ansprüche wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, verjähren innerhalb von 5 Jahren.

§9 Beratung

Unsere anwendungstechnische Beratung entspricht unseren besten Kenntnissen und Erfahrungen. Sie enthebt den Käufer nicht von der Sorgfaltspflicht, unsere Empfehlungen für die Anwendung auf die jeweiligen Betriebsverhältnisse durch eigene Versuche nachzuprüfen.

§10 Haftung

a) Haftunsbegrenzung dem Grunde nach

Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen stehen dem Kunden nur zu für

aa) Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch mindestens fahrlässige Pflichtverletzung,

bb) sonstige Schäden durch mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung oder durch mindestens fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten),

cc) Schäden im Schutzbereich einer Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB).

b) Haftungsbegrenzung der Höhe nach

Unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind (einfache Erfüllungsgehilfen) ist auf den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt. 

c) Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten

Die vorstehenden Buchstaben a) und b) gelten auch für Schadensersatzansprüche des Kunden aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten entstehen. Kommt danach ein Vertrag zwischen uns und dem Kunde zustande, so sind zugleich Schadensersatzansprüche des Bestellers erlassen, soweit sie nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bei bestehendem Vertrag begründet wären.

d) Ansprüche aus übergegangenem Recht 

Die vorstehenden Buchstaben a) und b) gelten auch für Ansprüche, die der Kunde aus übergegangenem Recht geltend macht. Auf ausländisches Recht kann sich der Kunde nur berufen, soweit der Anspruch auch bei Anwendung der vorstehenden Bestimmungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet wäre.

e) Produkthaftungsgesetz, Unvermögen, Unmöglichkeit 

Die vorstehenden Buchstaben a) und b) gelten nicht für Ansprüche gemäß §§1, 4 ProdHaftG (Ersatzpflicht des Herstellers) sowie bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

f) Haftungsbeschränkung zugunsten Dritter 

Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

§11 Sonstiges

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart, wir behalten uns aber das Recht vor, den Kunden an seinem Sitz oder Niederlassung zu verklagen. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG) wird ausgeschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass Liefergegenstände gegebenenfalls nach deutschem Ausfuhrrecht genehmigungspflichtig sind bzw. Exportbeschränkungen der USA oder des Atomwaffen-Sperrvertrags unterliegen. Beim Export bzw. Weiterverkauf von Liefergegenständen sind diese Vorschriften zu beachten.

§12 Datenschutz

Alle im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen erfassten und gespeicherten Daten werden von uns durch geeignete Sicherungsmaßnahmen gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen geschützt (siehe hierzu unsere Datenschutzerklärung).

§13 Teilunwirksamkeit

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen oder ein Teil derselben unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.